Nein. Ein Bürgerentscheid ersetzt nach §20 unserer Kommunalverfassung die Abstimmung zu einer Beschlussvorlage durch das Votum der Bürger. Tatsächlich ist die Aufstellung einer Bauleitplanung nach §36 BauGB davon ausgenommen, weil in dem Verfahren die Bürgerbeteiligung von Amtswegen bereits durch die öffentlichen Auslagen und die Möglichkeit des Einspruchs vorgeschrieben ist. Aus Sicht des Gesetzgebers wäre es also ein Widerspruch, da das Ergebnis der Abstimmung durch die Bürger im weiteren Verfahren wiederum durch die Bürger aufgehoben werden könnte. Kurz gesagt, der Bürgerentscheid wäre ungültig.